Im Interesse des Gemeinwohls hat die Stadt beziehungsweise Gemeinde die Satzung über den Anschluss an die öffentliche Wasserversorgung und die Pflicht zu ihrer Benutzung erlassen. Eine Befreiung zugunsten einer Eigenwasserversorgung wird nur in begrenzten Ausnahmefällen erteilt. Unter Eigenwasserversorgung versteht man insbesondere die Versorgung aus eigenen Brunnen. Bei dem Betrieb dieser Anlagen sind einige Grundregeln zu berücksichtigen, über die wir Sie hiermit informieren wollen. Sinngemäß sind diese Grundregeln auch auf andere „Nichttrinkwasseranlagen“ wie Betriebswasser- oder Regenwassernutzungsanlagen übertragbar:
Sehr geehrte Kundin, sehr geehrter Kunde,
im Interesse des Gemeinwohls hat die Stadt beziehungsweise Gemeinde die Satzung über den Anschluss an die öffentliche Wasserversorgung und die Pflicht zu ihrer Benutzung erlassen. Eine Befreiung zugunsten einer Eigenwasserversorgung wird nur in begrenzten Ausnahmefällen erteilt.
KWW GmbH
Kommunales Wasserwerk
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47495 Rheinberg
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